Satzung des Freiraum e.V.

 

Die folgende Satzung wurde am 20.08.2019 durch die Gründungsmitglieder beschlossen:

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiraum“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister soll der Name den Zusatz „e.V.“ erhalten.

(2) Der Sitz des Vereins ist Roßwein.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
     a) Förderung von Kunst und Kultur,
     b) Förderung der kulturellen Völkerverständigung,
     c) Förderung der kulturellen Bildung und Erziehung,
     d) Förderung von Kinder- und Jugendhilfe,
     e) Förderung des Natur- und Umweltschutzes.

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
     a) Organisation, Betreuung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im ländlichen Raum im Bereich experimentelle darstellende, bildende und klingende Kunst. Dazu gehören insbesondere experimentelles Theater, Figurentheater, Theater im öffentlichen Raum, Tanz, Musik, Performance und Mischformen, sowie spartenübergreifende Künste;
     b) Förderung der interkulturellen Kommunikation und des inter­nationalen Austauschs zwischen den Kulturschaffenden im ländlichen Raum;
     c) Unterstützung und Förderung von freischaffenden Künstlern u.a. durch Stipendien, Seminare, Residenzen, Fortbildungsveranstaltungen;
     d) Organisation, Betreuung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Bereich Kunst und Kultur, Natur- und Umweltschutz; Nachwuchsförderung;
     e) Kulturelle Angebote für Kinder und Jugendliche;
     f) Natur- Umwelt- und Erlebnispädagogik, insbesondere in Kombination mit Kunst- bzw. Theater-, Tanz- und Musikpädagogischen Ansätzen,
     g) Entwicklung von Netzwerken, Durchführung und Organisation von Tagungen und Diskussionsveranstaltungen im ländlichen Raum.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Vergütungen, Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen für Mitglieder und Amtsträger sind erlaubt. Die Höhe der Vergütung muss angemessen und üblich sein.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Mitgliedsbeiträge zurück noch haben sie einen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, jede Gruppe und Institution werden, die die Vereinsziele unterstützen.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jede Gruppe und Institution werden, die im Verein aktiv mitarbeiten möchte. Ein aktives Mitglied gestaltet die Belange des Vereins aktiv mit und verfügt bei der jährlichen Mitgliederversammlung über ein Stimmrecht. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jede Gruppe und Institution werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und verfügen über ein Stimmrecht.

(4) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand braucht eine Ablehnung des Antrags nicht zu begründen.

(5) Jedes aktive Mitglied und Fördermitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gem. dem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung zu zahlen. Bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge werden nach entsprechender Mahnung die Mitglieder von der Mitgliedsliste gestrichen. Überzählig gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrags fest.

(6) Die Mitgliedschaft wird nach der Bestätigung durch den Vorstand erst mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.

(7) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Vorstand von der Erhebung des Mitgliedsbeitrags absehen oder eine Stundung gewähren.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt kann schriftlich zum Monatsende erfolgen. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären

(9) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. den Zweck des Vereins verstoßen hat, oder mit seinem Mitgliedsbeitrag ein Jahr im Rückstand bleibt, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
     a) die Mitgliederversammlung,
     b) der Vorstand.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
     a) dem Vorsitzenden,
     b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
     c) dem Schatzmeister.
Wegen der Lesbarkeit werden hier und weiter maskuline Nomen im geschlechtsneutralen, genderübergreifenden Sinne verwendet.

Eine optionale Einberufung eines oder mehrerer Beiräte erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Einladung kann formlos erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(6) Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen initiieren.

(7) Der Vorstand kann eine oder zwei Personen mit der Führung der Vereinsgeschäfte beauftragen.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle seine Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugeordnet ist. Folgende Beschlussfassungen können nicht dem Vorstand übertragen werden:
     a) Bestellung und Entlastung des Vorstandes,
     b) Bestellung und Entlastung des Kassenprüfers,
     c) Satzungsänderungen,
     d) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt durch Brief, Fax oder Email. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Die Einladung gilt dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins mit je einer Stimme.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen (Email ist gültig). Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden (Email ist gültig).

(5) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

(6) Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher ordentlicher Mitglieder.

(7) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, jedoch dürfen in einer Hand nicht mehr als drei Stimmen vereinigt sein. Stimmen können mit Weisungen zum Abstimmungsverhalten zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder ohne solche Weisungen übertragen werden; auf jeden Fall muss aber eine Übertragung an ein namentlich benanntes anderes Vereinsmitglied erfolgen. Die so vertretenen Mitglieder gelten als erschienen. Die Weiterübertragung einer übertragenen Stimme ist ausgeschlossen.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§8 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe, der Kunst und Kultur.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§9 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen und vom Vereinsregister bestätigt ist.

(2) Sofern zur Erlangung der Anerkennung bzw. Beibehaltung der Gemeinnützigkeit und/oder besonderen Förderungswürdigkeit vom Finanzamt Änderungen der Satzung verlangt werden, und/oder Änderungen der Satzung vom Registergericht verlangt werden, wird der Vorstand bevollmächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den in §2 genannten Zielen des Vereins zuwiderlaufen. Diese Änderungen sind dann der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung bzw. zum Ersatz durch andere Beschlüsse vorzulegen.

 

Roßwein, den 20.08.2019